Für die Risk Taker in mittleren Wertpapierinstituten gelten mit der Wertpapier-Institutsvergütungsverordnung (WpIVV) ab dem 12. Januar 2024 neue regulatorische Anforderungen an die Vergütung. Diese sind im Wesentlichen vergleichbar zur Vergütungsregulatorik in Banken. 

Zuletzt beaufsichtigte die BaFin ca. 750 Wertpapierinstitute, von denen ca. 100 als mittlere Wertpapierinstitute in den Scope der Regulierung fallen. Die neue Regulierung gilt gruppenweit, d.h. auch wenn die Muttergesellschaft eines mittleren Wertpapierinstituts alleine nicht reguliert wäre. 

Risk Taker in Wertpapierinstituten

Die Zielgruppe der Risk Taker sind in den betroffenen Wertpapierinstituten bereits bekannt. Die entsprechende EU-Verordnung zur Identifizierung von Risk Takern war bereits seit 2021 anzuwenden, obwohl diese für die Vergütungssysteme mangels nationaler Gesetzgebung bisher keine unmittelbaren Konsequenzen hatte. Die finale Veröffentlichung der WpIVV ist daher im Markt mit Spannung erwartet worden. Nach dem ersten Referentenentwurf der BaFin aus 2021 und dem zweiten umfangreich überarbeiteten Entwurf in 2022 sind nun die finalen Anforderungen bekannt.

Finale Anforderungen der WpIVV

Positiv wurde im Markt die Übergangsfrist für den Großteil der Vorschriften bis zum kommenden Vergütungsjahr 2025 aufgenommen – in der Vergütungsregulatorik nicht immer ganz selbstverständlich. Auch die wesentliche Erleichterung im Verhältnis zur Bankenregulierung – das Fehlen einer starren 1:1 bzw. 1:2 Obergrenze für die variable Vergütung und die Eingrenzung der Regulatorik ausschließlich auf Risk Taker – wurde beibehalten. Gleiches gilt für die Ausnahme von der mehrjährigen Aufschubsystematik für eine Teilgruppe der (kleineren) mittleren Wertpapierinstitute.

Handlungsbedarf: Vergütungssysteme überprüfen

Nichtsdestotrotz gilt es für die betroffenen Wertpapierinstitute noch in 2024 die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen und die bestehenden Vergütungssysteme zeitnah auch auf unmittelbaren Anpassungsbedarf zu überprüfen. Anforderungen wie etwa der Strategiebezug oder die Geschlechtsneutralität des Vergütungssystems sowie die Klassifizierung sämtlicher Vergütungsbestandteile in fix und variabel gelten ohne Übergangsfrist. Auch stehen wichtige personalpolitische Weichenstellungen an, wie z.B. die Frage, ob man unterschiedliche Vergütungssysteme für Risk Taker und (nicht regulierte) Nicht-Risk-Taker etablieren möchte, oder einen möglichst durchgängigen Vergütungsansatz wählt. 

Die hkp/// group steht Ihnen für Fragen sowie bei der Identifizierung und Umsetzung von Anpassungsbedarfen gerne zur Verfügung.

Autor Isabel Jahn

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