Frankfurt am Main, 21. Dezember 2018. Die hkp/// group, u. a. auf Corporate Governance-Themen sowie Aufsichtsrats-, Vorstands- und Top Management-Vergütung spezialisierte Unternehmensberatung, hat heute ihre offizielle Stellungnahme zur Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) veröffentlicht. Mit dieser Stellungnahme nimmt die hkp/// group am offiziellen Konsultationsverfahren der Regierungskommission DCGK teil, das bis Ende Januar 2019 läuft. Die Stellungnahme konzentriert sich auf Fragen der Vergütung des Vorstands und damit zusammenhängende Sachverhalte. Sie steht zum Download auf der Website der Unternehmensberatung zur Verfügung: https://www.hkp.com/de/article/hkp-group-stellungnahme-zum-dcgk-entwurf

Generelle Bewertung
In ihrer Stellungnahme begrüßen die hkp/// group Experten sowohl den offenen Konsultationsprozess als auch grundsätzlich die Neufassung des DCGK, der als wichtiges Instrument guter Unternehmensführung weiter zu stärken ist.
Die durch die intensive Überarbeitung fehlende Anschlussfähigkeit an die bestehende DCGK-Fassung führt jedoch zwangsläufig zu einer intensiven und breiteren Auseinandersetzung zu Fragen der Corporate Governance. „Durch die Vielzahl der Änderungen bei gleichzeitiger Neufassung wichtiger aktienrechtlicher Rahmenbedingungen ist es zwangsläufig zu Inkonsistenzen gekommen, die im Konsultationsverfahren anzusprechen und möglichst auszuräumen sind“, betont hkp/// group Managing Partner Michael H. Kramarsch.

Zentrale Kritikpunkte

1) „apply & explain“ für neu eingeführte Grundsätze in aktueller Form nicht praktikabel

Der DCGK führt mit den Grundsätzen, für die ein sogenanntes „apply and explain“-Prinzip gelten soll, eine neue Normkategorie ein. Dabei bleibt unklar, welchen Umfang und konkreten Inhalt die von Aufsichtsrat und Vorstand verlangte Erläuterung, auf welche Weise sie die Grundsätze des DCGK anwenden, haben soll. Jedenfalls dürfte es sich um eine zusätzliche und eigenständige Berichtspflicht handeln, die für Fragen der Vorstandsvergütung ergänzend zum neuen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG in der Fassung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) steht.

„Wir empfehlen das „apply and explain“-Prinzip aufzugeben. Sein Mehrwert ist weder für die Unternehmen noch für die relevanten Stakeholder erkennbar“, erklärt hkp/// group Senior Partner Dr. Jan Dörrwächter. Sofern von diesem Prinzip nicht abgerückt wird, sollten sich Grundsätze eindeutig auf die ausschließliche Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen beschränken.

2) Fokus Vorstandsvergütung: Ein Einheitsmodell als Experiment

Themen rund um die Vorstandsvergütung nehmen in der DCGK-Neufassung rund ein Drittel der Empfehlungen und Grundsätze ein. So bedeutend dieses Thema auch sein mag, so sehr ist aus Sicht der hkp/// group Experten zu hinterfragen, ob dies nicht in einem Missverhältnis zu anderen wichtigen Corporate Governance-Fragen steht.

Die hkp/// group-Stellungnahme kritisiert den von der Kommission eingeschlagenen Weg der Vorgabe eines einheitlichen Vergütungsmodells, das für alle 450 börsennotierten Unternehmen gleichermaßen gelten soll. Das Modell ist zudem mit einer Reihe von Schwächen behaftet. Vor allem die variable, ausschließlich aus Aktien bestehende Langfristvergütung bedeutet eine klare Abkehr vom bisherigen deutschen Stakeholder Value-Ansatz mit seiner Pluralität in den Zielsetzungen unterschiedlicher Anspruchsgruppen. Die entscheidendste Schwäche des Modells ist aber, dass zum aktuellen Stand alle börsennotierten Unternehmen Deutschlands an mehreren Stellen (bis zu zehn Empfehlungen) eine Abweichung vom DCGK-Vorschlag erklären müssten.

„Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, allen deutschen börsennotierten Unternehmen ein einheitliches Modell für die Vergütung und insbesondere die Langfristvergütung vorzugeben. Dieses Vorgehen wird den Unterschieden zwischen den Unternehmen bei Geschäftsmodell, Eigentümerstruktur, Größe, Marktumfeld sowie der konkreten Unternehmenssituation nicht gerecht. Es ist ein Experiment, das so nicht aufgehen kann“, erklärt hkp/// group Managing Partner Michael H. Kramarsch. „Zudem greift die Kommission mit dem vorgeschlagenen Vergütungsmodell überraschend tief in die Hoheit des Aufsichtsrats ein und untergräbt so ein bewährtes Governance-Modell“, so der Corporate Governance-Experte.

3) Keine DCGK Mustertabellen mehr: einziger standardisierter deutscher Vergütungsausweis wird aufgegeben

Die hkp/// group-Stellungnahme geht neben der engeren Gestaltung von Vergütung auch auf weitere vergütungsrelevante Aspekte ein, z. B. Auszahlungen bei vorzeitigem Ausscheiden, Abfindungsregelungen sowie Change of Control-Leistungen und nicht zuletzt auch auf das Thema Vergütungsausweis und -transparenz.

So entfällt im DCGK-Entwurf der Vergütungsausweis nach Mustertabellen. Aus Sicht der Kommission ist dieser Schritt sachgerecht, da es nach dem von ihr vorgestellten Einheitsmodell keine langfristige Vergütung mehr gibt. „Aus Sicht der hkp/// group wird mit diesem Schritt ein wesentlicher Transparenzgewinn der zurückliegenden Jahre und ein weltweit führender Standard im Vergütungsausweis aufgegeben“, zeigt sich hkp/// group Partnerin Regine Siepmann enttäuscht.

Die Corporate Governance-Expertin verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass gerade Investoren verstärkt auf die Bedeutung des Ausweises von tatsächlich ausgezahlten Vergütungen setzen und in diese Regulierungslücke vorstoßen werden. So hat Glass Lewis, einer der beiden global führenden Stimmrechtsberater, die Forderung nach einem Ausweis des realised pay in die eigenen Abstimmungsrichtlinien für 2019 aufgenommen. „Angesichts der Marktmacht von Stimmrechtsberatern drohen Unternehmen damit weitere intensive Diskussionen mit ihren Investoren rund um das Say on Pay – nicht nur im Rahmen der Hauptversammlung“, so Siepmann.

Autor Michael H. Kramarsch

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