Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Europäischen Aktionärsrechterichtlinie in deutsches Recht ist seit Jahresbeginn in Kraft. Zu den ersten Erfahrungen in der Umsetzung des ARUG II äußern sich die hkp/// group Experten Regine Siepmann und Dr. Jan Dörrwächter.

Frau Siepmann, Herr Dr. Dörrwächter, wie fällt Ihre erste Einschätzung mit Blick auf die Umsetzung des ARUG II aus?
Regine Siepmann: Wenig verwunderlich ist nach außen noch nicht allzu viel sichtbar. Bislang haben nur sehr wenige Unternehmen das Thema Vorstandsvergütung auf der Hauptversammlung aufgegriffen beziehungsweise aufgreifen können. Aber in den Unternehmen selbst passiert schon sehr viel.
Dr. Jan Dörrwächter: … so dass wir damit rechnen, dass eine Reihe von Unternehmen ihr Vergütungssystem bereits auf der aktuellen Hauptversammlung in diesem Jahr zur Abstimmung stellen wird – auch wenn der Gesetzgeber eine Frist bis zur Hauptversammlung 2021 gesetzt hat.

Was sind denn aus Ihrer Sicht die größten Herausforderungen bei der Umsetzung des ARUG II?
Dr. Jan Dörrwächter:
Ein großes Thema ist sicher die auf den letzten Metern des Gesetzgebungsprozesses in das Aktiengesetz gekommene Vorgabe, dass der Aufsichtsrat eine Maximalvergütung für den Vorstand festlegen muss. Hier stellt sich eine ganze Reihe von Fragen, bei denen die Antwortfindung nicht trivial ist, zumal sie für bis zu vier Jahre gelten soll.

Welche Fragen sind das?
Regine Siepmann:
Zu den augenscheinlichsten zählt der Aspekt der zu berücksichtigenden Vergütungselemente: Ist beispielsweise die betriebliche Altersversorgung eingeschlossen? Wie werden Nebenleistungen einbezogen? Auch stellt sich die Frage, welcher Gesamtbetrag angesetzt werden sollte, um eine sinnvolle Balance zwischen gewünschter Begrenzung und notwendiger Flexibilität innerhalb von vier Jahren zu erreichen?

Für Diskussionen sorgt der Punkt, ob die Obergrenze für den Vorstand insgesamt oder für jedes einzelne Mitglied festgesetzt werden sollte. Wie sehen Sie das?
Dr. Jan Dörrwächter:
Die Festlegung einer Maximalvergütung für einzelne Vorstandsmitglieder bzw. Funktionen im Vorstand hat den Vorteil, dass sich bei einer Erweiterung des Gremiums die Maximalvergütung für das einzelne Mitglied nicht automatisch verringert.
Regine Siepmann: Und umgekehrt gilt: Es gibt keine ungewollte Erhöhung des Caps bei einer Verkleinerung des Vorstands.

In der Vergangenheit entsponnen sich stets erhebliche Diskussionen um die variable Vergütung. Sind diese mit ARUG II passé?
Regine Siepmann: Unternehmen sehen sich nach wie vor mit der Thematik konfrontiert, wie genau sie die Leistungskriterien für die variable Vergütung festsetzen und über sie berichten sollen. Einerseits fordert das Aktiengesetz, dass diese Kriterien in dem der Hauptversammlung vorzulegenden Vergütungssystem beschrieben werden. Andererseits kann es aus Sicht des Aufsichtsrats sinnvoll sein, sich hier eine gewisse Flexibilität zu bewahren, um auf ein verändertes wirtschaftliches Umfeld mit einer Anpassung der konkreten Kriterien – etwa für den Jahresbonus – reagieren zu können.
Dr. Jan Dörrwächter: … ohne dann gleich wieder damit in die Hauptversammlung zu müssen.

Stichwort Clawback: Müssen nach den neuen Vorschriften im Aktiengesetz alle Unternehmen neuerdings entsprechende Klauseln in die Vorstandsverträge aufnehmen?
Dr. Jan Dörrwächter: Nein, nach § 87a AktG sind Rückforderungsmöglichkeiten bei Vergütungen nur anzugeben, wenn sie vorgesehen sind. Einen Zwang zur Vereinbarung solcher Klauseln enthält das Aktiengesetz nach wie vor nicht.
Regine Siepmann: Allerdings erkennt das Gesetz das Vorhandensein solcher Klauseln nun an, und der neue DCGK empfiehlt, dass der Aufsichtsrat in entsprechenden Fällen die Vergütung des Vorstands kürzt oder zurückfordert.
Dr. Jan Dörrwächter: Letztlich erwarten auch Investoren vielfach eine Clawback-Klausel in den Vorstandsverträgen. Diese Erwartungshaltung erzeugt schon Druck.

Und was ist Ihre Meinung hierzu?
Dr. Jan Dörrwächter: Eine Clawback Klausel sollte mit Augenmaß und abgestimmt auf das konkrete Vergütungssystem sowie die Situation des Unternehmens formuliert werden. Von pauschalen oder Einheitslösungen raten wir ab.

Wird das ARUG II die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele wie beispielsweise die stärkere Mitsprache der Aktionäre bei der Vergütung des Vorstands erreichen?
Regine Siepmann:
Auch wenn die Hauptversammlung weiterhin nur ein beratendes Votum zum Vergütungssystem abgeben kann, wird der faktische Einfluss der Aktionäre auf die Vergütung des Vorstands zunehmen. Lehnen die Investoren das Vergütungssystem ab, muss der Aufsichtsrat auf der nächsten Hauptversammlung ein überprüftes, nicht notwendigerweise überarbeitetes System vorlegen. Kein Aufsichtsrat kann es sich jedoch leisten, ein solches Votum inhaltlich zu ignorieren.

Andernfalls bricht sie die Kritik in anderen Tagesordnungspunkten Bahn.
Dr. Jan Dörrwächter:
… wie zum Beispiel bei der Entlastung des Aufsichtsrats. Das war aber übrigens auch schon nach der bisherigen Gesetzeslage der Fall.

Frau Siepmann, Herr Dr. Dörrwächter, vielen Dank für das Gespräch.

Autor Regine Siepmann

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